Logo Österreichische Gesellschaft für Handchirurgie

Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Handchirurgie


Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen

 

  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Vereinszweck
  • § 3 Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke
  • § 4 Arten der Mitgliedschaft
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 8 Vereinsorgane
  • § 9 Die Vollversammlung
  • § 10 Aufgaben der jährlichen Vollversammlung ordentlicher Mitglieder
  • § 11 Der Vorstand
  • § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
  • § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • § 14 Die Rechnungsprüfer
  • § 15 Das Schiedsgericht
  • § 16 Der Mitgliedsbeitrag
  • § 17 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Handchirurgie (ÖGH). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die wissenschaftliche und praktische Förderung der Handchirurgie und fördert deren Aus- und Fortbildung


§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:

  1. Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Handchirurgie
  2. Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen. 
  3. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharztqualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
  4. Information der Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere über die geplanten Veranstaltungen des Vereins
  5. Ehrung von Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Handchirurgie verdient gemacht haben


Materielle Mittel:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. regelmäßige Beitritts- und Mitgliedsgebühren
  2. Jährliche Abhaltung der ÖGH-Klausurtagung
  3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Österreichischen Gesellschaft für Handchirurgie steht allen offen, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind. Juristische Personen können jedoch nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft umfasst:

a.) Ordentliche Mitglieder

b.) Außerordentliche Mitglieder

c.) Korrespondierende Mitglieder

d.) Ehrenmitglieder

e.) Fördernde Mitglieder

f.) Mitglieder in Ruhestand


Ad a.) Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und können Chirurgen werden, die über die Facharztqualifikation auf dem Gebiet der Plastischen, Ästhetischen und Rekonstruktiven Chirurgie, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, der Orthopädie und Traumatologie, der Unfallchirurgie, der Allgemeinchirurgie und der Kinderchirurgie bzw. die Spezialisierung auf dem Spezialgebiet der Handchirurgie verfügen. Ordentliche Mitglieder sind in der Vollversammlung stimmberechtigt.


Ad b.) Außerordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die an einer dafür anerkannten Abteilung oder Einrichtung in Ausbildung auf dem Gebiet der Plastischen, Ästhetischen und Rekonstruktiven Chirurgie, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, der Orthopädie und Traumatologie, der Unfallchirurgie und Traumatologie, der Allgemeinchirurgie und der Kinderchirurgie stehen und ein nachweisbares Interesse für die Handchirurgie besitzen oder sich Verdienste um dieses Fachgebiet erworben haben.


Ad c.) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Handchirurgen oder auf dem Gebiet der Handchirurgie tätige Ärzte des In- und Auslandes gewählt werden, die mit der Österreichischen Gesellschaft für Handchirurgie in besonderer Beziehung stehen.


Ad d.) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die wesentlich zur Entwicklung und Förderung der Handchirurgie beigetragen haben.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Persönlichkeiten mit entsprechender Qualifikation dem Vorstand zur Aufnahme als Ehrenmitglied vorzuschlagen. Ist der Vorstand einstimmig für die Aufnahme des Vorgestellten, dann stellt er auf der nächsten Vollversammlung den Antrag auf Aufnahme. Der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung zustimmen. Ehrenmitglieder werden durch ein Diplom geehrt.


Ad e.) Fördernde Mitglieder können alle Personen oder Körperschaften werden, die Interesse an der Handchirurgie bekunden und die Österreichische Gesellschaft für Handchirurgie vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen und fördern.


Ad f.) Mitglieder im Ruhestand sind Mitglieder, welche sämtliche ärztliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen oder Gründen der Pensionierung zurückgelegt haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Persönlichkeiten mit entsprechender Qualifikation dem Vorstand zur Aufnahme vorzuschlagen (unter Beibringung von Lebenslauf und Publikationsliste). Ist der Vorstand einstimmig für die Aufnahme des Vorgestellten, dann stellt er auf der nächsten Vollversammlung den Antrag auf Annahme. Der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vollversammlung zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Ein Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit erklärt werden, er gilt zum Jahresende. Der Beitrag ist in diesem Fall für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist, noch zu bezahlen. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann nach geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, bei Erreichung einer Dreiviertelmehrheit der Vollversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft schädigt, die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat, oder eine Ärztekammer ihm die Approbation entzogen hat. Ein Ausschluss ohne weitere Rücksprache findet bei zweijährigem Rückstand in den Beitragszahlungen, trotz jeweils zweifacher Mahnung, statt. 


§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der Generalsekretär
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

 

§ 9 Die Vollversammlung

Eine Vollversammlung findet alljährlich im Rahmen der Jahrestagung statt.  Eine außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Monaten stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge, die bei der Jahresvollversammlung abzustimmen sind, sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Bei der Vollversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt.


§ 10 Aufgaben der Vollversammlung ordentlicher Mitglieder

  1. Die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Die Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Kassiers sowie des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Verwendung des Gesellschaftsvermögens
  5. Neuaufnahme von Mitgliedern aller Kategorien
  6. Ausschluss von Mitgliedern
  7. Auflösung der Gesellschaft
  8. Alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

Die jährliche Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die jährliche Versammlung nach Ablauf von 15 Minuten, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder, beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1 Präsident
  • 1 Vizepräsident
  • 1 Past-Präsident
  • 1 Generalsekretär
  • 1 Kassier
  • 8 Beiräten


Der Beirat soll sich zusammensetzen aus:

  • 2 Vertreter mit Schwerpunkt Orthopädie und Traumatologie, Schwerpunkt Traumatologie 
  • 2 Vertreter mit Schwerpunkt Orthopädie und Traumatologie, Schwerpunkt Orthopädie
  • 1 Vertreter mit Schwerpunkt  Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
  • 1 Vertreter mit Schwerpunkt Kinderhandchirurgie
  • 1 Vertreter des Jungen Forums
  • 1 Vertreter der niedergelassenen Handchirurgen



Der Vorstand wird durch die Vollversammlung ordentlicher Mitglieder durch einfache Mehrheit für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl des Präsidenten in unmittelbarer Folge ist einmal möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand legt den ordentlichen Mitgliedern einen Wahlvorschlag vor. Jedes ordentliche Mitglied kann vor oder während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Vollversammlung ordentlicher Mitglieder
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
  4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Gesellschaft in den Vollversammlungen
  5. Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern


Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr und wird vom Präsidenten einberufen und geleitet, in seiner Vertretung vom Vizepräsidenten. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Drittel aller  Vorstandsmitglieder. Eine Vertretung durch Vollmacht ist möglich. Zur Fassung gültiger Beschlüsse gilt einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Der Generalsekretär ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, gemäß Weisungen des Vorstandes, verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.


§ 14 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung ordentlicher Mitglieder über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind endgültig.
  4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe derselben die Berufung an die Vollversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftliche beim Vorstand einzubringen.
  5. Den Streitparteien steht in jedem Fall die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen, und zwar binnen sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung.


§ 16 Der Mitgliedsbeitrag

Über die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Auf Antrag können langjährige Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn sie wegen Erreichung ihrer Altersgrenze oder aus Gesundheitsgründen ihre angestellte und freiberufliche ärztliche Tätigkeit zurückgelegt haben.


§ 17 Auflösung der Gesellschaft

Soll es zur Auflösung des Vereins kommen, so muss dies drei Monate vor der entscheidenden Vollversammlung allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei freiwilliger Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen nach Abzug der Passiva an im Auflösungsbeschluss namentlich zu nennende, anerkannte gemeinnützige juristische Vereinigungen zur Erfüllung von deren gemeinnützigen Zwecken im Sinne der§§ 34 ff BAO zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 


Share by: